Unsere

Satzung

SATZUNG DER ELEFANTEN AG. KONSTANZ e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen:
Elefanten AG, I. Konstanzer Karnevalsgesellschaft von 1880 e.V.
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Konstanz.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des heimatlichen Fasnachtsbrauchtums im Rahmen der Heimatpflege und Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen. Der Satzungszweck wird insbesondere in der Durchführung von Fastnachtsveranstaltungen auf der Straße und in Sälen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein kennt folgende Arten der Mitgliedschaft:
- Aktive Mitgliedschaft
- Passive Mitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft
(2) Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
(3) Aufnahmeanträge sind mindestens in Textform an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Abgabe des Antrages bedeutet die Aufnahme als Probemitglied für die Dauer eines Jahres. Die Probemitgliedschaft beginnt mit dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Während der Probezeit haben Probemitglieder kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können nicht in Vereinsämter gewählt werden. Die Einzelheiten zu weiteren möglichen Einschränkungen der Mitgliederrechte und -pflichten können in einer separaten Vereinsordnung geregelt werden. Mit der vorläufigen Aufnahme als Probemitglied ist das Mitglied der Satzung unterworfen.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Probemitgliedschaft wandelt sich diese automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft um, sofern der Vorstand nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Probejahres schriftlich mitteilt, dass die Aufnahme als ordentliches Mitglied abgelehnt wird. Für die Ablehnung bedarf es keiner Angabe von Gründen.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie können Anfragen, Wünsche und Anregungen vorbringen und sie haben insbesondere Anspruch auf die Unterstützung des Vereines bei Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen des Vereines zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereines fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Elferrat festgelegten Beiträge zu entrichten.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(10) Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.10.) möglich. Er ist spätestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären. Abweichungen hiervon kann der Vorstand zulassen, insbesondere bei Wechsel des Wohnortes.
(11) Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereines verstößt, kann es durch eine Mehrheit von 3/4 der Elferräte aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Aktive Mitglieder

(1) Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv am Vereinsleben und unterstützen die Vereinsziele durch persönliches Engagement.
(2) Alle volljährigen aktiven Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen.
(3) Die Wahl eines Mitglieds in den Vorstand setzt seine Volljährigkeit voraus.
(4) Jugendmitglieder, die das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Durch die Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, dass die Jugendmitglieder aus ihrer Gruppe einen Verantwortlichen wählen, der die Belange der Jugendmitglieder in der Mitgliederversammlung vertritt. Dieser Verantwortliche hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht in Fragen, die die Jugendmitglieder betreffen.

Aspiranten

(1) Aspiranten sind aktive Mitglieder, die sich um einen Sitz im Elferrat bewerben. Dazu müssen mindestens zwei Elferräte den Bewerber vorschlagen. Dieser hat dann in der nächsten Elferratssitzung die Möglichkeit den Elferrat in einem Kurzvortrag von sich und seinen fasnächtlichen Ambitionen zu überzeugen. Über die Aufnahme entscheidet der Elferrat mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen.
(2) Die Aspirantenzeit beträgt mindestens 2 Jahre ab Beschluss des Elferrates über die Aufnahme des Aspirant. Die Berufung in den Elferrat erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Passive Mitglieder

(1) Passive Mitglieder fördern den Verein hauptsächlich durch ihre Mitgliedsbeiträge, ohne sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Passive Mitglieder sind zu allen Veranstaltungen und Versammlungen eingeladen.
(2) Passive Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht bei der Jahreshauptversammlung und anderen offiziellen Abstimmungen, die vom Elferrat initiiert werden. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung bleibt ihnen jedoch unbenommen.

Wechsel der Mitgliedschaft

(1) Die genauen Kriterien für die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft, insbesondere bezüglich des Beitrags zur Vereinsarbeit und der Anwesenheit bei
Veranstaltungen, werden in einer separaten Vereinsordnung festgelegt. Diese Vereinsordnung wird vom Elferrat erlassen.
(2) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, jährlich im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben, ob es sich selbst als aktives oder passives Mitglied einstuft. Die Auskunft muss schriftlich beim Elferrat eingereicht werden. Die Frist dafür ist acht Wochen vor der Jahreshauptversammlung. Das genaue Datum wird jährlich vom Elferrat festgelegt und bekannt gegeben.
(3) Überprüfung des Status: Ein Gremium, bestehend aus Mitgliedern des Elferrates und gewählten Mitgliedern, evaluiert jährlich auf Grundlage der Selbstauskunft und der in der Vereinsordnung festgelegten Kriterien den Status der einzelnen Mitglieder.
(4) Für die Entscheidung wird immer der Zeitraum seit der letzten Jahreshauptversammlung betrachtet.
(5) Die endgültige Entscheidung über den Status (aktiv/passiv) wird spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung getroffen und den Mitgliedern rechtzeitig mitgeteilt.
(6) Der durch die jährliche Selbstauskunft angegebene Status wird automatisch wirksam.
(7) Beibehaltung des Status: Sofern keine fristgerechte Selbstauskunft oder ein begründeter Vorschlag des Gremiums vorliegt, bleibt der aktuelle Mitgliedschaftsstatus unverändert.

Ehrenmitglieder

(1) Ehrenpräsident und -elfer kann werden, wer mindestens 20 Jahre aktiv dem Elferrat angehörte und durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit desselben zum Träger dieser Würde ernannt wird.
(2) Zum Ehrenpräsidenten kann nur ein Elferrat ernannt werden, welcher zum Ablauf seiner Amtszeit das Präsidentenamt innehat. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn der Elferrat dies einstimmig beschließt.
(3) Ehrenelefant und Ehrenelefantinchen kann werden, wer sich um die Fastnacht besonders verdient gemacht hat und auf Vorschlag eines Elferrates, durch die Wahl mit einfacher Mehrheit, zum Träger dieser Würde bestimmt wird.
(4) Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 4
Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Elferrat festgesetzt. Es werden Beiträge für aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Jugendmitglieder und Elferräte bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.11. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 11.11. zu zahlen. Bei Eintritt innerhalb des Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag sofort fällig.

§ 5
Stimmrechtsübertragung durch Vollmacht

(1) Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf andere stimmberechtigte Vereinsmitglieder für eine konkrete Mitgliederversammlung übertragen.
(2) Ein Bevollmächtigter kann höchstens zwei weitere Stimmen auf sich vereinen. Ausgeschlossene Mitglieder oder Personen in laufenden Verfahren können nicht
bevollmächtigt werden.
(3) Die schriftliche Vollmacht muss enthalten:
• Vollständige Daten von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem
• Bezeichnung der konkreten Mitgliederversammlung
• Eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers
• Weisungen für einzelne Tagesordnungspunkte, soweit gewünscht
(4) Erteilte Weisungen müssen in der Vollmacht dokumentiert werden und binden den Bevollmächtigten im Innenverhältnis. Fehlen Weisungen, entscheidet der Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen. Im Außenverhältnis gilt die tatsächlich abgegebene Stimme als
wirksam.
(5) Ein Mitglied, das sein Stimmrecht durch Vollmacht übertragen möchte, hat dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen, welches andere stimmberechtigte Mitglied als Bevollmächtigter benannt wird. Die Vollmacht ist vor Abstimmungsbeginn dem Versammlungsleiter im Original vorzulegen. Sie erlischt durch Versammlungsende, Widerruf, persönliches Erscheinen des Vollmachtgebers oder Verlust der Mitgliedschaft.
(6) Bei hybriden oder virtuellen Versammlungen kann die Vollmacht elektronisch mit qualifizierter Signatur oder anderen sicheren, vom Vorstand festgelegten Verfahren erteilt werden.

§ 6
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Elferrat und die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Kassenführer
(2) Gewählt wird der Vorstand aus Mitgliedern des Elferrats von der Mitgliederversammlung.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten in Einzelvertretungsbefugnis vertreten.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens und die Überwachung der Einhaltung der Satzung.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Präsidenten, bei der Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen.
(6) Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie durch einen Beschluss des Elferrates mit 2/3 Mehrheit beschlossen wurden.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Elferrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
(8) Der Vorstand wird bei Satzungsänderungen zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese nach Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind
oder es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt.

§ 8
Der Elferrat

(1) Der Elferrat besteht aus aktiven Mitgliedern. Er setzt sich aus dem Vorstand und bis zu weiteren 17 Elferräten zusammen.
(2) Der Elferrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3/4 der Mitglieder des Elferrates anwesend sind.
(3) Der Elferrat hat Vorlagen des Vorstandes für die Mitgliederversammlung zu beraten.
(4) Er hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
1. Die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
2. Die Aufnahme von Mitgliedern
3. Der Ausschluss von Mitgliedern
4. Das Ausarbeiten und Erlassen von Vereinsordnungen
5. Der Vorschlag für Ehrenmitglieder
6. Die Beschlussfassung über Ausgaben
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8. Die Kontaktpflege zu anderen in Frage kommenden Vereinen, Verbänden,
Gemeindebehörden, staatlichen Stellen usw.
9. Die Förderung des fasnächtlichen Brauch- und Schrifttums
10. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Gestaltung der Fasnacht
11. Aktive Mitarbeit und Mitwirkung bei der Fasnachtsgestaltung
(5) Der Elferrat ist berechtigt, sofern er es für erforderlich hält und soweit es dem satzungsgemäßen Zweck entspricht, Vereinsordnungen zu erlassen, die für alle Mitglieder
Geltung entfalten. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für eine Häs-Ordnung/Kleiderordnung und die Ordnungen, die in der Satzung explizit genannt werden.
Verstöße gegen die Ordnungen können vom Elferrat geahndet werden. Jeder Elferrat kann eine Ordnung vorschlagen. Die Ordnungen werden, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, mit einer Mehrheit von 3/4 der Elferräte erlassen.
(6) Nur aktive Mitglieder können Elferrat sein. Bei mangelndem Engagement (im Rahmen der Vereinsordnung) oder durch Selbstauskunft des Rates kann das Amt pausiert oder entzogen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Pause oder den Entzug trifft der Elferrat mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen.
(7) Nach einer Pause erfolgt die Wiederaufnahme in den Elferrat durch Beschluss des Elferrats mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen.
(8) Nach Entzug des Amtes „Elferrat“ durch den Elferrat bleibt die Person aktives Mitglied und kann sich wieder für das Amt bewerben.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

(1) Sie ist das beschließende Organ des Vereins.
(2) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven oder passiven Mitglieder beschlussfähig.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe, verlangen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag oder dem Tag, welcher der Veröffentlichung in der Tagespresse folgt.
(4) Die Mitgliederversammlung und/oder die Teilnahme an der Mitgliederversammlung können auch virtuell erfolgen.
(5) Eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
2. Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten/der Präsidentin.
3. Entgegennahme des Berichtes des Kassenführers/der Kassenführerin.
4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
5. Entlastung des Vorstandes.
6. Wahl eines Wahlleiters/einer Wahlleiterin.
7. Wahl der Vorstandsmitglieder.
8. Wahl der Kassenprüfer.
9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
10. Behandlung eingegangener Anträge.
(7) Beschlüsse, werden in der Mitgliederversammlung, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder (§ 3) gefasst. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Stimmabgabe erfolgt durch Zeichen (Handerheben) oder schriftlich, geheim, wenn es von 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
(8) Von der General- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Protokollführer anzufertigen und vom Präsidenten oder Vizepräsidenten zu unterschreiben. Die
Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer.

§ 10
Wahl des Vorstandes

(1) Der gesamte Vorstand wird in geheimer Wahl, durch eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder können von
ihrem Stimmrecht auch durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Wählbar sind alle Mitglieder des Elferrats. Beschlussfähig zu allen Wahlen ist eine
Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Die Amtsperiode dauert 2 Geschäftsjahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Beitragsjahr. Es beginnt mit dem 01.11. des jeweiligen Jahres und endet am 31.10. des darauffolgenden Jahres. Jeder Vorstand, der seine Amtsgeschäfte ordentlich ausgeführt hat, hat Anspruch auf Entlastung zum Ende seiner Amtsperiode, sobald er dies beantragt.

§ 11
Aufgaben

(1) Aufgaben des Betriebsleiters
Der Elferrat kann mit 2/3 Mehrheit eines seiner Mitglieder zum Betriebsleiter wählen. Dieser muss Elferrat sein und darf nicht Teil des Vorstands sein. Durch die Wahl zum Betriebsleiter wird er nicht Teil des Vorstandes. Der Betriebsleiter ist für die Durchführung von Fasnachtsveranstaltungen auf der Straße und in Sälen verantwortlich. Insbesondere plant er deren Ablauf, organisiert denselben, überwacht den Ablauf und sorgt für eine ordnungsgemäße Nacharbeit. Er wird hierbei von allen aktiven Mitgliedern, insbesondere den Elferräten, voll unterstützt. Ihm obliegt auch die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzungen.
Sofern kein Betriebsleiter gewählt ist, obliegen die obigen Aufgaben, insbesondere die Einberufung der Sitzungen, dem Präsidenten.
(2) Aufgaben des Kassenführers
Hauptaufgabe ist der Einzug von Mitgliedsbeiträgen. Der Kassenführer legt jährlich (Geschäftsjahr: 01.11. - 31.10.) der Mitgliederversammlung seinen Rechnungsbeschluss vor. Dieser ist von zwei Kassenprüfern auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Satzungsgemäßheit zu prüfen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12
Vermögensgegenstände

(1) Sämtliche aus Mitteln des Vereins beschafften Gegenstände insbesondere auch Narrenkappe, Halsbandorden, Elferkette, Arbeitshemd, Dekomaterial und Werkzeuge sind Eigentum des Vereins. Näheres regelt eine Ordnung.

§ 13
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins muss von 2/3 der Elferräte schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb der folgenden drei Monate eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ziel dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung soll die Erhaltung des Vereins sein.
(3) Nach schriftlichem Zugang des Auflösungsantrages ist der Vorstand weiterhin verpflichtet, alle passiven Mitglieder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzubestellen. Dieser Gesamtmitgliederversammlung ist der Auflösungsantrag und die obengenannte satzungsgemäße Pflicht mitzuteilen.
(4) Die Gesamtmitgliederversammlung ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, den Verein in der bisherigen Form zu erhalten. Für den Fall dieses Ergebnisses ist ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit zu wählen.
(5) Die Entscheidung der Gesamtmitgliederversammlung einschließlich des neuen Vorstandes ist öffentlich bekannt zu geben.
(6) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident, der Vizepräsident und der Kassierer als Liquidatoren zu bestimmen.

§ 14
Vermögen

(1) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins wie das "Goldene Buch", der Urelefant, die Fotoalben usw. an die Stadt Konstanz als Trägerin des Stadtarchives Konstanz, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Das übrige Inventar soll an andere Konstanzer Fasnachtsvereinigungen fallen, die das heimatliche Fastnachtsbrauchtum fördern und welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15
Vorstehende Satzung

wurde durch die Mitgliederversammlung angenommen. Änderungen können mit einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Nachstehende aktive Elferräte sind mit der vorstehenden Satzung einverstanden und zeichnen für die Richtigkeit:

Konstanz, 25.07.2025
Jan Scheidsteger - Präsident
Markus Keilbach - Vizepräsident
Tobias Voelker- Kassenführer