Unsere

Satzung

SATZUNG DER ELEFANTEN AG. KONSTANZ e.V.

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen:
Elefanten AG, I. Konstanzer Karnevalsgesellschaft von 1880 e.V.. Sitz und Gerichtsstand ist Konstanz.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; insbesondere die Pflege heimatlichen Fasnachtsbrauchtums im Rahmen der Heimatpflege und Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen. Der Satzungszweck wird insbesondere in der Durchführung von Fastnachtsveranstaltungen auf der Straße und in Sälen verwirklicht.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied werden.

  2. Aufnahmeanträge sind mindestens in Textform an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Abgabe des Antrages bedeutet eine vorläufige Aufnahme. Sie wird endgültig, wenn der Vorstand die Aufnahme nicht innerhalb sechs Wochen abgelehnt hat. Für die Ablehnung bedarf es keiner Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung unterworfen.

  3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie können Anfragen, Wünsche und Anregungen vorbringen und sie haben insbesondere Anspruch auf die Unterstützung des Vereines bei Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereines zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereines fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

  5. Alle volljährigen Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen. Die Wahl eines Mitglied in den Vorstand setzt seine Volljährigkeit voraus. Jugendmitglieder, die das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimm- und Wahlrecht.

  6. Durch die Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, dass die Jugendmitglieder aus ihrer Gruppe einen Verantwortlichen wählen, der die Belange der Jugendmitglieder in der Mitgliederversammlung vertritt. Dieser Verantwortliche hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht in Fragen, die die Jugendmitglieder betreffen.

  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

  8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  9. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.10.) möglich. Er ist spätestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären. Abweichungen hiervon kann der Vorstand zulassen, insbesondere bei Wechsel des Wohnortes.

  10. Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereines verstößt, kann es durch eine Mehrheit von 3/4 der Elferräte aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Aspiranten

Aspiranten sind aktive Mitglieder, die sich um einen Sitz im Elferrat bewerben. Dazu müssen mindestens zwei Elferräte den Bewerber vorschlagen. Dieser hat dann in der nächsten Elferratssitzung die Möglichkeit den Elferrat in einem Kurzvortrag von sich und seinen fasnächtlichen Ambitionen zu überzeugen. Über die Aufnahme entscheidet der Elferrat mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen.

Die Aspirantenzeit beträgt mindestens 2 Jahre ab Beschluss des Elferrates über die Aufnahme des Aspirants. Die Berufung in den Elferrat erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

Passive Mitglieder

Ehrenmitglieder

  1. Ehrenpräsident und -elfer

Ehrenpräsident und Ehrenelfer kann werden, wer mindestens 20 Jahre aktiv dem Elferrat angehörte und durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit desselben zum Träger dieser Würde ernannt wird.

Zum Ehrenpräsidenten kann nur ein Elferrat ernannt werden, welcher zum Ablauf seiner Amtszeit das Präsidentenamt inne hat. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn der Elferrat dies einstimmig beschließt.

  1. Ehrenelefanten und Ehrenelefantinchen

Ehrenelefant und Ehrenelefantinchen kann werden, wer sich um die Fastnacht besonders verdient gemacht hat und auf Vorschlag eines Elferrates, durch die Wahl mit einfacher Mehrheit, zum Träger dieser Würde bestimmt wird.

Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 4  Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Elferrat festgesetzt; er wird jährlich erhoben. Es werden Beiträge für aktive Mitglieder, Jugendmitglieder und Elferräte bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.11. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 11.11. zu zahlen. Bei Eintritt innerhalb des Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag sofort fällig.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Elferrat und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem Präsidenten

  2. dem Vizepräsidenten

  3. dem Kassenführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten in Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens und die Überwachung der Einhaltung der Satzung. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Präsidenten, bei der Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen.

Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie durch einen Beschluss des Elferrates mit 2/3 Mehrheit beschlossen wurden.

 

§ 7 Der Elferrat

Der Elferrat setzt sich aus dem Vorstand und bis zu weiteren 17 Elferräten zusammen. Der Elferrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3/4 der Mitglieder des Elferrates anwesend sind.

Der Elferrat hat Vorlagen des Vorstandes für die Mitgliederversammlung zu beraten. Er hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

  2. Die Aufnahme von Mitgliedern.

  3. Der Ausschluss von Mitgliedern.

  4. Der Vorschlag für Ehrenmitglieder.

  5. Die Beschlussfassung über Ausgaben.

  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

  7. Die Kontaktpflege zu anderen in Frage kommenden Vereinen, Verbänden, Gemeindebehörden, staatlichen Stellen usw.

  8. Die Förderung des fasnächtlichen Brauch- und Schrifttums.

  9. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Gestaltung der Fasnacht.

  10. Aktive Mitarbeit und Mitwirkung bei der Fasnachtsgestaltung.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Sie ist das beschließende Organ des Vereins. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe, verlangen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag oder dem Tag, welcher der Veröffentlichung in der Tagespresse folgt. Die Mitgliederversammlung und/oder die Teilnahme an der Mitgliederversammlung können auch virtuell erfolgen.
Eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Entgegennahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

  2. Entgegennahme des Berichtes des Präsident/der Präsidentin.

  3. Entgegennahme des Berichtes des Kassenführer/der Kassenführerin.

  4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.

  5. Entlastung des Vorstandes.

  6. Wahl eines Wahlleiters/einer Wahlleiterin.

  7. Wahl der Vorstandsmitglieder.

  8. Wahl der Kassenprüfer.

  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

  10. Behandlung eingegangener Anträge.


Beschlüsse, werden in der Mitgliederversammlung, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich 3⁄4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Zeichen (Handerheben) oder schriftlich, geheim, wenn es von 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
Von der General- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Protokollführer anzufertigen und vom Präsidenten oder Vizepräsidenten zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer.

 

§ 9 Wahl des Vorstandes

Der gesamte Vorstand wird in geheimer Wahl, durch eine Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Wählbar sind alle Mitglieder des Elferrats. Beschlussfähig zu allen Wahlen ist eine Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder.

Die Amtsperiode dauert 2 Geschäftsjahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Geschäftsjahr ist das Beitragsjahr. Es beginnt mit dem 01.11. des jeweiligen Jahres und endet am 31.10. des darauffolgenden Jahres.

Jeder Vorstand, der seine Amtsgeschäfte ordentlich ausgeführt hat, hat Anspruch auf Entlastung zum Ende seiner Amtsperiode, sobald er dies beantragt.

 

§ 10 Aufgaben

  1. Aufgaben des Betriebsleiters

Der Elferrat kann mit 2/3 Mehrheit eines seiner Mitglieder zum Betriebsleiter wählen. Dieser muss Elferrat sein und darf nicht Teil des Vorstands sein. Durch die Wahl zum Betriebsleiter wird er nicht Teil des Vorstandes.

Der Betriebsleiter ist für die Durchführung von Fasnachtsveranstaltungen auf der Straße und in Sälen verantwortlich. Insbesondere plant er deren Ablauf, organisiert denselben, überwacht den Ablauf und sorgt für eine ordnungsgemäße Nacharbeit. Er wird hierbei von allen aktiven Mitgliedern, insbesondere den Elferräten, voll unterstützt. Ihm obliegt auch die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzungen.

Sofern kein Betriebsleiter gewählt ist, obliegen die obigen Aufgaben, insbesondere die Einberufung der Sitzungen, dem Präsidenten.

 

  1. Aufgaben des Kassenführers

Hauptaufgabe ist der Einzug von Mitgliedsbeiträgen. Das Kassenführer legt jährlich (Geschäftsjahr: 01.11. - 31.10.) der Mitgliederversammlung seinen Rechnungsbeschluss vor. Dieser ist von zwei Kassenprüfern auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Satzungsgemäßheit zu prüfen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 11 Vermögensgegenstände

Sämtliche aus Mitteln des Vereins beschafften Gegenstände insbesondere auch Narrenkappe, Halsbandorden, Elferkette, Arbeitshemd, Dekomaterial und Werkzeuge sind Eigentum des Vereins.

Näheres regelt eine Ordnung.

 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins muß von 2/3 der Elfeträte schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb der folgenden drei Monate eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ziel dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung soll die Erhaltung des Vereins sein. Nach schriftlichem Zugang des Auflösungsantrages ist der Vorstand weiterhin verpflichtet, alle passiven Mitglieder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein- zubestellen. Dieser Gesamtmitgliederversammlung ist der Auflösungs- antrag und die obengenannte satzungsgemäße Pflicht mitzuteilen. Die Gesamtmitgliederversammlung ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, den Verein in der bisherigen Form zu erhalten. Für den Fall dieses Ergebnisses ist ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit zu wählen. Die Entscheidung der Gesamtmit- gliederversammlung einschließlich des neuen Vorstandes ist öffentlich bekannt zu geben.

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident, der Vizepräsi- dent und der Kassierer als Liquidatoren zu bestimmen.

 

§ 13 Vermögen

Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bis- herigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins wie das "Goldene Buch", der Urelefant, die Fotoalben usw. an die Stadt Konstanz als Trägerin des Stadtarchives Konstanz, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Das übrige Inventar soll an andere Konstanzer Fasnachtsvereinigungen fallen, die das heimatliche Fastnachtsbrauchtum fördern und welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14 Vorstehende Satzung

wurde durch den Elferrat einstimmig angenommen. Änderungen können mit einer 3/4 Mehrheit der Elferräte beschlossen werden.

Nachstehende aktive Elferräte sind mit der vorstehenden Satzung einverstanden und zeichnen für die Richtigkeit.

Konstanz, den 17.07.2021

Jan Scheidsteger – Präsident

Markus Keilbach - Vizepräsident

Marcus Linn – Kassenführer