
Allen wohl, niemand weh
SATZUNG
DER ELEFANTEN AG. KONSTANZ e.V.
§1
Elefanten AG, I. Konstanzer Karnevalsgesellschaft von 1880 e.V..
Sitz und Gerichtsstand ist Konstanz.
Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; insbesondere die
Pflege heimatlichen Fasnachtsbrauchtums im Rahmen der Heimatpflege und Durchführung
karnevalistischer Veranstaltungen. Der Satzungszweck wird insbesondere in der Durchführung
von Fastnachtsveranstaltungen auf der Straße und in Sälen verwirklicht.
§2
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
berechtigt, Anträge
an die Organe des Vereins zu stellen. Die Wahl eines
Mitglied
in den Vorstand setzt seine Volljährigkeit voraus. Jugendmitglieder, die das
18te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimm- und Wahlrecht.
6.
Durch
die Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, dass die
Jugendmitglieder
aus ihrer Gruppe einen Verantwortlichen wählen, der die
Belange
der Jugendmitglieder in der Mitgliederversammlung vertritt. Dieser
Verantwortliche
hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht in Fragen, die die Jugendmitglieder
betreffen.
7.
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
Aspiranten
Aspiranten
sind aktive Mitglieder, die sich um einen Sitz im Elferrat bewerben. Dazu
müssen mindestens zwei Elferräte den Bewerber vorschlagen. Dieser hat dann in
der nächsten Elferratssitzung die Möglichkeit den Elferrat in einem Kurzvortrag
von sich und seinen fasnächtlichen Ambitionen zu
überzeugen. Über die Aufnahme entscheidet der Elferrat mit einer Mehrheit von
3/4 der Stimmen.
Passive
Mitglieder
Ehrenmitglieder
1. Ehrenpräsident und -elfer
Ehrenpräsident und Ehrenelfer kann werden,
wer mindestens 20 Jahre aktiv dem Elferrat angehörte
und durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit desselben zum Träger
dieser Würde ernannt wird.
Zum Ehrenpräsidenten kann nur ein Elferrat ernannt werden,
welcher zum Ablauf seiner Amtszeit das Präsidentenamt
inne hat. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn der Elferrat dies einstimmig beschließt.
2.
Ehrenelefanten und Ehrenelefantinchen
Ehrenelefant
und Ehrenelefantinchen kann werden, wer sich um die
Fastnacht besonders verdient gemacht hat und auf Vorschlag eines Elferrates,
durch die Wahl mit einfacher Mehrheit, zum Träger
dieser Würde bestimmt wird.
§4
Der
Mitgliedsbeitrag wird durch den Elferrat festgesetzt; er wird jährlich erhoben.
Es werden Beiträge für aktive Mitglieder, Jugendmitglieder und Elferräte
bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der
Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.11. Der
Mitgliedsbeitrag ist bis zum 11.11. zu zahlen. Bei Eintritt innerhalb des
Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag sofort fällig.
§5
Organe
des Vereins sind der Vorstand, der Elferrat und die Mitgliederversammlung.
§6
Der
Vorstand des Vereins besteht aus:
1.
dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Kassenführer
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten
oder den Vizepräsidenten in
Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung,
die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die
Verwaltung des Vermögens und die Überwachung der Einhaltung der Satzung. Der
Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Präsidenten, bei der Verhinderung
vom Vizepräsidenten, einberufen.
Rechtsgeschäfte sind für
den Verein nur verbindlich, wenn sie durch einen Beschluss des Elferrates mit
2/3 Mehrheit beschlossen wurden.
§7
Der
Elferrat setzt sich aus dem Vorstand und bis zu weiteren 17 Elferräten
zusammen. Der Elferrat ist beschlussfähig, wenn
wenigstens 3/4 der Mitglieder des Elferrates anwesend sind.
Der
Elferrat hat Vorlagen des Vorstandes für die Mitgliederversammlung zu beraten.
Er hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
1.
Die
Durchführung der von der Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse.
Gemeindebehörden,
staatlichen Stellen usw.
§8
Sie
ist das beschließende Organ des Vereins. Jede satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter
Angabe der Gründe, verlangen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag
oder dem Tag, welcher der Veröffentlichung in der
Tagespresse folgt. Die Mitgliederversammlung und/oder die Teilnahme an der Mitgliederversammlung
können auch virtuell erfolgen.
Eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr
einzuberufen.
Aufgaben
der Mitgliederversammlung:
Beschlüsse, werden in der Mitgliederversammlung, soweit es die Satzung nicht
anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse
zur Auflösung des Vereins bedürfen
grundsätzlich 3⁄4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Die
Stimmabgabe erfolgt durch Zeichen (Handerheben) oder schriftlich, geheim, wenn
es von 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Mitglieder können von ihrem
Stimmrecht auch durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
Von der General- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom
Protokollführer anzufertigen und vom Präsidenten oder Vizepräsidenten zu
unterschreiben. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer.
§9
Der
gesamte Vorstand wird in geheimer Wahl, durch eine Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung
gewählt. Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch
durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Wählbar sind alle
Mitglieder des Elferrats. Beschlussfähig zu allen
Wahlen ist eine Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder.
Die
Amtsperiode dauert 2 Geschäftsjahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Geschäftsjahr ist das Beitragsjahr. Es beginnt mit dem
01.11. des jeweiligen Jahres und endet am 31.10. des darauffolgenden Jahres.
Jeder
Vorstand, der seine Amtsgeschäfte ordentlich ausgeführt hat, hat Anspruch auf Entlastung zum Ende
seiner Amtsperiode, sobald er dies beantragt.
§10
1.
Aufgaben des Betriebsleiters
Der
Elferrat kann mit 2/3 Mehrheit eines seiner Mitglieder zum Betriebsleiter wählen. Dieser muss Elferrat sein und darf nicht Teil des
Vorstands sein. Durch die Wahl zum Betriebsleiter wird er nicht Teil des
Vorstandes.
Der
Betriebsleiter ist für die Durchführung
von Fasnachtsveranstaltungen auf der Straße und in Sälen verantwortlich. Insbesondere plant er deren Ablauf,
organisiert denselben, überwacht den Ablauf und
sorgt für eine ordnungsgemäße
Nacharbeit. Er wird hierbei von allen aktiven Mitgliedern, insbesondere den Elferräten, voll unterstützt.
Ihm obliegt auch die ordnungsgemäße Einberufung der
Sitzungen.
Sofern
kein Betriebsleiter gewählt ist, obliegen die obigen
Aufgaben, insbesondere die Einberufung der Sitzungen, dem Präsidenten.
2.
Aufgaben des Kassenführers
Hauptaufgabe
ist der Einzug von Mitgliedsbeiträgen. Das Kassenführer legt jährlich (Geschäftsjahr: 01.11. - 31.10.) der Mitgliederversammlung
seinen Rechnungsbeschluss vor. Dieser ist von zwei Kassenprüfern
auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Satzungsgemäßheit zu prüfen und
vom Vorstand zu unterzeichnen.
§8
entfällt
§11
Sämtliche aus Mitteln des Vereins
beschafften Gegenstände insbesondere auch
Narrenkappe, Halsbandorden, Elferkette, Arbeitshemd, Dekomaterial
und Werkzeuge sind Eigentum des Vereins.
Näheres regelt eine Ordnung.
§12
Die Auflösung des Vereins muß von
2/3 der Elfeträte schriftlich beim Vorstand beantragt
werden. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb der folgenden drei Monate eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ziel dieser
außerordentlichen Mitgliederversammlung soll die Erhaltung des Vereins sein.
Nach schriftlichem Zugang des Auflösungsantrages ist
der Vorstand weiterhin verpflichtet, alle passiven Mitglieder zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung ein- zubestellen.
Dieser Gesamtmitgliederversammlung ist der Auflösungs-
antrag und die obengenannte satzungsgemäße
Pflicht mitzuteilen. Die Gesamtmitgliederversammlung ist berechtigt, mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, den Verein in der
bisherigen Form zu erhalten. Für den Fall dieses
Ergebnisses ist ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit zu wählen. Die Entscheidung der Gesamtmit- gliederversammlung einschließlich des neuen Vorstandes ist öffentlich bekannt zu geben.
Im
Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident, der Vizepräsi- dent und der Kassierer als Liquidatoren zu bestimmen.
§13
Im
Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bis- herigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins wie das "Goldene
Buch", der Urelefant, die Fotoalben usw. an die Stadt Konstanz als Trägerin des Stadtarchives Konstanz, welche es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Das übrige Inventar soll an andere Konstanzer Fasnachtsvereinigungen fallen, die das heimatliche
Fastnachtsbrauchtum fördern und welche es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§14
Vorstehende
Satzung
wurde
durch den Elferrat einstimmig angenommen. Änderungen
können mit einer 3/4 Mehrheit der Elferräte beschlossen werden.
Nachstehende
aktive Elferräte sind mit der vorstehenden Satzung
einverstanden und zeichnen für die Richtigkeit:
Konstanz,
den 17.07.2021
Jan Scheidsteger – Präsident
Markus
Keilbach - Vizepräsident
Marcus
Linn – Kassenführer